AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 01/01/2024
§1
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Texmen Textildruck GmbH– nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber (AG) genannt. Für Bestellungen des Auftraggebers (AG) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist. Die Bestätigung oder die Erteilung des Auftrages gilt als Anerkennung dieser AGB. Davon abweichende Bedingungen des AG sind für den AN unverbindlich. Dies gilt auch, wenn er nicht widerspricht. Andere Bedingungen und Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftliche Zustimmung des AN. Aus der Ausführung des Auftrages kann nicht die wirksame Einbeziehung anderer Bedingungen hergeleitet werden.
§2
Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
§3
Die Lieferungen und der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht spätestens mit der Lieferung auf den AG über. Die gelieferten Waren und daraus entstehenden Forderungen bleiben bis zur endgültigen Bezahlung unser Eigentum. Der Käufer ist nicht berechtigt die Ware, solange sie unser Eigentum ist, an Dritte zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Falls der Käufer vor erfolgter Bezahlung der von uns gelieferten Waren seine Zahlung einstellt, haben wir die in § 46 der deutschen Konkursordnung angeführten Rechte auf Aussonderung bzw. Abtretung des Rechtes auf Gegenleistung.
§4
Die Preise verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlich jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Kosten, die mit der Veredelung von angelieferter Ware zusammenhängen (Siebdruck, Transferdruck), sind Lohnkosten und sofort netto fällig. Bei Lieferungen, die mehr als drei Monate nach Auftragserteilung ausgeführt werden, behalten wir uns Preiserhöhungen in dem Umfang vor, wie Kostensteigerungen zwischenzeitlich eingetreten sind.
§5
Sämtliche Zahlungen sind zum Fälligkeitstermin in Euro zu leisten. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüghe fällig. Im Falle des Verzuges, berechnen wir Zinsen in Höhe von 2 % über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz. Bei Verzug werden sämtlichen Ansprüche von uns an den AG sofort fällig. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht bei Gegenansprüche ist ausgeschlossen, soweit sie nicht gerichtlich festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt sind. Alle Zahlungen sind ausschließlich an uns zu leisten.
§6
Nicht in userem Lager befindliche Ware, für den Kunden bestellte Ware, unterliegt nur nach Absprache mit uns dem Rückgaberecht.
§7
Musterteile sind kostenpflichtig und vom Umtausch ausgeschlossen. Beanstandungen bezüglich Menge und Beschaffenheit der Waren können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Beanstandungen uns sofort – spätestens innerhalb von 10 Werktagen – nach Empfang der Waren schriftlich mitgeteilt werden.
Für die Erteilung von Lohndruckaufträgen ist vereinbart, dass der Auftraggeber die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Waren sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse – Andrucke, Muster, Proben – in jedem Fall zu prüfen hat. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir unter Ausschluss anderer Ersatzansprüche nur zur Nachbesserung verpflichtet. Ersatzlieferung wird nur gewährt, wenn dem Drucker vorsätzliche Verletzung der Sorgfaltspflicht nachzuweisen ist. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zu der Beanstandung und Zurückweisung der gesamten Lieferung. Textilen aus Baumwolle oder Baumwoll-Mischgewebe, welche nicht 160° C Fixiertemperaturen für einen Zeitraum von mindestens 120 Sekunden standhalten, ist vom Auftraggeber uns gesondert gekennzeichnet zu übergeben. Ausreichende Passgenauigkeit im textilen Siebdruck kann nur im Rahmen der bekannten Möglichkeiten unserer Druckmaschine gewährt werden, zumal die Qualität und die Zusammensetzung der Textilien die Passgenauigkeit, Haptik und Optik entscheidend beeinflusst. Auf angelieferten Textilien mit problematischer bzw. nicht nachvollziehbarer chemischer Zusammensetzung bzw. Inhaltsstoffen (insbesondere Polyester und Imprägnierungen), hat der Auftraggeber die Drucküberwachung zu leisten. Geringe Farbabweichungen im Siebdruck, bedingt durch die Textilien, können nicht beanstandet werden. Sonderproduktionen sowie die Veredelung der Textilien sind kundenspezifische Aufträge. Eine Über- oder Unterlieferung von 5 % sind handelsüblich und sind daher keine Reklamationsgrundlage. Ausschließlich der Auftraggeber haftet dafür, wenn durch seine Druckaufträge an uns Urheberrechte Dritter verletzt werden. Alle von uns erstellten Druckmotive sind urheberrechtlich geschützt. Bei Weiterverarbeitung ist in jedem Falle unsere schriftliche Genehmigung einzuholen. Filmsätze verbleiben auch nach Auftragsausführung und Berechnung der Herstellungskosten zu Lasten des Auftraggebers im Eigentum des Auftragnehmers. Drucksiebe sind Maschinenbestandteil und werden nach Auftragsabwicklung gelöscht.
§9
Der AN schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen und unserer gesetzlichen Vertreter. Zu den vertragswesentlichen Pflichten des AN gehört insbesondere die Pflicht, dem Kunden die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Weiterhin hat er ihm die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
§10
Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Ansprüche ist Hamburg.
§11
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.